Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

So vermeiden Sie eine Doppelversicherung
Seit etwa vier Jahren müssen sich angestellte Ärztinnen und Ärzte bei jedem Beschäftigungswechsel von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. So hatte das Bundessozialgericht (BSG) Ende Oktober 2012 entschieden.

Dies sollten Sie beachten, um eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden.

Voraussetzung: Ärztliche Tätigkeit
Wenn Sie als angestellte Ärztin/angestellter Arzt ärztlich tätig sind, können Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Ist die Approbation als Ärztin/Arzt erforderlich, um die Aufgabe zu erledigen, liegt eine ärztliche Tätigkeit vor. Es reicht nicht, dass das ärztliche Wissen nützlich ist. Kann und darf die Aufgabe zum Beispiel auch ein Tierarzt, Apotheker, Chemiker oder Biologe ausüben, dann ist es keine ärztliche Tätigkeit.

Letzter Beschäftigungswechsel vor dem 31.10.2012
Bei den so genannten Altfällen, d.h. Tätigkeiten, die schon vor dem 31. Oktober 2012 ausgeübt wurden und noch werden, gewährt die Deutsche Rentenversicherung Bund keinen umfassenden Vertrauensschutz. Sie differenziert zwischen einer „klassischen“ und einer anderen berufsspezifischen Tätigkeit. Nur Ärzte, die in einem Krankenhaus oder einer Praxis klassisch ärztlich tätig sind, brauchen für die aktuelle Tätigkeit keinen neuen Antrag auf Befreiung zu stellen. Der Antrag ist erst bei einem Beschäftigungswechsel erforderlich.
Sind Sie außerhalb des „klassischen“ Berufsfeldes Arzt beschäftigt und für Ihre aktuelle Beschäftigung nicht befreit, sprechen Sie uns bitte kurzfristig an.

Beschäftigungswechsel steht bevor
Wechseln Sie demnächst Ihre Beschäftigung, achten Sie bei Ihrem Arbeitsvertrag darauf, dass Sie ausdrücklich als Ärztin/Arzt eingestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangt beim Befreiungsantrag eine Kopie des Arbeitsvertrages.

Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen Beschäftigung gestellt werden. Sonst wirkt die Befreiung erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Sie können den Antrag auch bereits vor Aufnahme der neuen Beschäftigung stellen. Verpassen Sie die 3-Monats-Frist, besteht für die Zwischenzeit Doppelversicherung. Dann sind Sie sowohl bei der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern als auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert.

Bei Fragen wenden Sie sich gern an uns.