
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz werden Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke künftig in den Kreis der förderberechtigten Personen für private Altersvorsorgeprodukte einbezogen. Sofern Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, können auch Sie diese Förderung in Anspruch nehmen. Die Neuregelungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Das hierfür erforderliche Einwilligungsverfahren wird über das Versorgungswerk durchgeführt. Über die nächsten Schritte und die damit verbundene Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer informieren wir Sie rechtzeitig.
Es werden nunmehr Steuerpflichtige bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, die
- Einkünfte nach §§ 15 oder 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder § 19 EStG erzielen (unter anderem somit selbstständig tätige Mitglieder und angestellte Mitglieder) und
- als Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgungsabgabe an diese Versorgungseinrichtung entrichtet haben und
- spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.
Damit werden – unter den oben genannten Voraussetzungen – grundsätzlich alle angestellten und selbstständigen Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen, wodurch die Schaffung eines privaten Altersvorsorgedepots gefördert werden soll. Die Zulage ist abhängig von der Beitragshöhe im jeweiligen Beitragsjahr.