Sterbegeld (§ 26 ASO)

Beim Tode eines Mitgliedes der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern wird, zusätzlich zu den Hinterbliebenenrenten, ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld steht nacheinander zu:
  • dem Ehegatten
  • den Kindern
  • den Eltern
  • den Geschwistern
  • demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zum Bezugsberechtigten bestimmt hat
Das Sterbegeld fällt nicht in den Nachlass.