Sterbegeld (§ 26 ASO)
Beim Tode eines Mitgliedes der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern wird, zusätzlich zu den Hinterbliebenenrenten, ein Sterbegeld gezahlt. Das Sterbegeld steht nacheinander zu:- dem Ehegatten
- den Kindern
- den Eltern
- den Geschwistern
- demjenigen, den das Mitglied testamentarisch zum Bezugsberechtigten bestimmt hat