Altersrente (§ 17 ASO)
Die Mitglieder der Ärzteversorgung Mecklenburg-Vorpommern haben mit Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf lebenslange Altersrente (§ 17 ASO).Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren worden sind, erreichen die Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren worden sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|---|---|
| 1953 | 65 Jahre plus 2 Monate | 1959 | 66 Jahre plus 2 Monate |
| 1954 | 65 Jahre plus 4 Monate | 1960 | 66 Jahre plus 4 Monate |
| 1955 | 65 Jahre plus 6 Monate | 1961 | 66 Jahre plus 6 Monate |
| 1956 | 65 Jahre plus 8 Monate | 1962 | 66 Jahre plus 8 Monate |
| 1957 | 65 Jahre plus 10 Monate | 1963 | 66 Jahre plus 10 Monate |
| 1958 | 66 Jahre | ab 1964 | 67 Jahre |
Variabler Rentenbeginn:
Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren worden sind, können die Altersrente frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres beantragen. Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren worden sind, können die Altersrente frühestens 60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze beantragen.
Entsprechend der verlängerten Bezugszeit und der gesparten Beiträge, wird die Altersrente für jeden Monat, für den die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt wird, um 0,37% gekürzt.
Der Antrag kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist jedoch ausgeschlossen. Die Rentenzahlung erfolgt unabhängig von der weiteren Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, des Bezuges anderer Renten- und Pensionszahlungen oder sonstigen Vermögens in beliebiger Höhe.
Auf Antrag kann die Altersrente auch aufgeschoben werden. Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1953 geboren worden sind, können die Altersrente längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres aufschieben. Mitglieder, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren worden sind, können die Altersrente längstens bis zu 36 Monate nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufschieben. Für jeden Monat, um den die Altersrente nach erreichen der Regelaltersgrenze aufgeschoben wird, erhöht sich die Altersrente, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze erworben worden ist, wenn keine Beiträge entrichtet werden, um 0,47%, und wenn Beiträge entrichtet werden, um zusätzlich 0,47% des gezahlten Beitrages.